Einspeisevergütung nach EEG

Die Förderung von Solaranlagen zur Stromerzeugung wird in dem Erneuerbare-Energien- Gesetz geregelt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom vergütet wird – 20 Jahre lang.

Aktuelle Einspeisevergütungen gemäß EEG

Inbetriebnahme0-10 kWp10-40 kWp40 kWp-
500 kWp
0-500 kWp (Freifläche)
ab 01.Dez 2014
(ct/kWh)
12,5912,2510,958,72
ab 01.Jan 2015*
(ct/kWh)
12,53 | 12,56 | 12,5912,18 | 12,22 | 12,2510,90 | 10,92 | 10,958,68 | 8,70 | 8,72
ab 01.Feb 2015*
(ct/kWh)
12,47 | 12,53 | 12,5912,12 | 12,18 | 12,2510,84 | 10,90 | 10,958,63 | 8,68 | 8,72
* Die Vergütungssätze sinken in den Folgemonaten mehr oder weniger stark, in Abhängigkeit des - auf ein Jahr hochgerechneten - Zubaus an PV-Anlagen (0,5% | 0,25% | 0%)

EEG-Reform: Änderungen für Solarstromerzeugung ab 01.08.2014

  • Solarförderung sinkt weniger schnell
    Die Förderhöhe für neue Solarstromanlagen wird nach dem Prinzip des „atmenden Deckels“ festgelegt und entsprechend der prognostizierten Marktgröße zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für jeweils 20 Jahre fixiert. Je nach Marktentwicklung nimmt sie in den Folgemonaten ab oder zu.
    Die Förderung wird nun langsamer gekürzt als in der Vergangenheit. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt der Fördersatz für Photovoltaik-Neuanlagen künftig nur noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich).
  • Neu: EEG-Umlage auf Eigenverbrauch von Ökostrom
    Auf selbst erzeugten Solarstrom aus der eigenen, neu installierten Photovoltaik-Anlage werden bis Ende 2015 zunächst 30 Prozent der aktuellen EEG-Umlage erhoben. Bis Ende 2016 müssen dann 35 Prozent und ab 2017 schließlich 40 Prozent der jeweils aktuellen EEG-Umlage entrichtet werden.
  • Bagatellgrenze für Eigenversorger
    Der Eigenverbrauch von Solarstrom aus neuen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt Leistung bzw. zehn Megawattstunden Erzeugung ist von der EEG-Umlage ausgenommen. Solarstromanlagen in Einfamilienhäusern fallen in aller Regel unter diese Bagatellgrenze.
  • Keine „Sonnensteuer“ für bestehende Eigenversorgungsanlagen
    Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in Deutschland, die vor dem 1.August 2014 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch bei Modernisierungen und Ersatzinvestitionen, sofern die Anlagenleistung – zum Beispiel durch den Einsatz modernerer Solarmodule – dabei um höchstens 30 Prozent steigt.
  • Einspeisevergütung oder Marktprämie
    Eine der wesentlichen Neuheiten der EEG-Reform neben der EEG-Umlage auf Ökostrom ist die Einführung einer „verpflichtenden Direktvermarktung“. Für Strom aus gewerblichen Solarstromanlagen mit mindestens 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) – ab 2016 bereits ab 100 kWp – wird keine Einspeisevergütung mehr gezahlt. Sofern die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen dieser Größenordnung den Strom nicht selbst verkaufen oder selbst verbrauchen, müssen sie sich einen Direktvermarkter suchen.
    Um die Differenz zwischen dem an der Strombörse erzielten Verkaufspreis und der bisher gewährten Einspeisevergütung auszugleichen, erhalten sie eine so genannte Marktprämie. Zur Kompensation des Mehraufwands, den die Direktvermarktung verursacht, werden auf die Marktprämie jeweils 0,4 Cent pro Kilowattstunde aufgeschlagen. Kleinere Solarstromanlagen erhalten auch zukünftig eine für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung.
  • Direktvermarktung unter neuen Vorzeichen
    Bei der lokalen Direktversorgung Dritter mit Ökostrom muss ab jetzt die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Das gilt selbst dann, wenn das öffentliche Netz nicht für die Stromdurchleitung genutzt wird.

Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (Pressemitteilung vom 01.08.2014)
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Trotz neuer gesetzlicher Regelungen:
Solarstrom lohnt sich auch in Zukunft!